Allgemeine Geschäftsbedingungen der ace.studio OHG für Film- und Foto-

Produktionen.

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der ace.studio OHG (im

Folgenden „Produzent“ genannt) über die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (nachfolgend

„Aufnahmen“ genannt) sowie für die Lizenzierung bereits bestehender Aufnahmen. Sie gelten auch für

alle zukünftigen Produktions- und Lizenzverträge, es sei denn, es wird ausdrücklich eine abweichende

Vereinbarung getroffen. Diese AGB treten am 01. Oktober 2024 in Kraft und ersetzen alle vorherigen

AGB.

1.2 Abweichende Bedingungen

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn

der Produzent diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktionsaufträge

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge des Produzenten sind unverbindlich. Kostenerhöhungen müssen nur angezeigt

werden, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 %

zu erwarten ist.

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

Der Produzent ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Dritte mit der

Durchführung von Leistungen zu beauftragen, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.

2.3 Briefing

Das Briefing durch den Auftraggeber ist Grundlage für die zu erstellenden Aufnahmen und

Kalkulationen. Es muss vollständig und schriftlich erfolgen. Bei Fehlen eines schriftlichen Briefings

gelten das Pre-Production-Meeting (PPM) sowie bisherige Absprachen per E-Mail und

Gedächtnisprotokolle als Basis.

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Der Produzent hat künstlerische Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung der Aufnahmen, wobei die

Vorgaben des Auftraggebers aus dem Briefing und dem PPM zu berücksichtigen sind. Reklamationen

bezüglich des künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche

Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

2.5 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber oder ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend, müssen Mängel

unverzüglich gerügt werden, um Korrekturen zu ermöglichen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche

Mängelanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufnahmen erforderlich, andernfalls gelten diese

als abgenommen.

2.6 Erreichbarkeit

Ist der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter während der Produktion nicht anwesend, muss die

Erreichbarkeit per Telefon oder elektronischen Kommunikationsmedien gewährleistet sein.

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Informationen, Freigaben und

Materialien verantwortlich. Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen,

gehen zu dessen Lasten.

2.8 Einholung von Releases

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung notwendiger Einwilligungen (Releases) bei

Personen und Objekten, die im Rahmen der Produktion aufgenommen werden, sofern nicht anders

vereinbart. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der

Verletzung dieser Pflicht ergeben.

2.9 Gelieferte Gegenstände

Verderbliche Waren werden nach der Produktion entsorgt, nicht verderbliche Gegenstände auf Kosten

des Auftraggebers zurückgesandt.

2.10 Bildauswahl

Der Produzent trifft die Auswahl der Aufnahmen, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.

Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.

3. Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung

3.1 Kündigung

Beide Parteien können den Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen.

3.2 Zeitüberschreitung

Wird die Produktionszeit aus nicht vertretbaren Gründen überschritten, erhöht sich das

Pauschalhonorar entsprechend. Bei Zeithonorar wird die Verlängerung entsprechend vergütet.

3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten

Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten sind nach

Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

3.4 Nebenkosten

Der Auftraggeber erstattet dem Produzenten alle Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der

Auftragsdurchführung entstehen.

3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss

Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Bei Teillieferungen ist das

entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung fällig. Der Produzent kann Abschlagszahlungen

entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Nebenkosten sind bei Anfall zu erstatten. Der

Produzent kann angemessene Kostenvorschüsse verlangen.

3.6 Übergang der Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte an den Aufnahmen gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars und der

Nebenkosten auf den Auftraggeber über.

3.7 Elektronische Rechnungsstellung

Der Produzent ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu stellen. Der Auftraggeber stimmt dem zu.

4. Archivmaterial

4.1 Ansichtsmaterial

Archivaufnahmen werden nur zur Sichtung und Auswahl überlassen. Nutzungsrechte bedürfen einer

schriftlichen Zustimmung des Produzenten.

4.2 Lizenzhonorar

Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Archivaufnahmen ist eine vertraglich vereinbarte

Lizenzgebühr zu zahlen, ansonsten gelten die Honorarsätze der Mittelstandsgemeinschaft

Fotomarketing (MFM).

5. Nutzungsrechte

5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung

Der Auftraggeber erwirbt nur die vertraglich festgelegten Nutzungsrechte. Der Produzent behält das

Recht, die Aufnahmen zur Eigenwerbung zu nutzen.

5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte

Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Produzenten

und kann von der Zahlung eines Lizenzhonorars abhängig gemacht werden.

5.3 Keine Bearbeitung

Änderungen oder Umgestaltungen der Aufnahmen bedürfen der Zustimmung des Produzenten.

Ausgenommen ist die digitale Retusche zur Beseitigung technischer Mängel.

5.4 Urheberbenennung

erfolgen.

Der Produzent ist bei jeder Veröffentlichung als Urheber zu nennen. Die Nennung muss beim Bild

6. Bilddaten / digitale Bildverarbeitung

6.1 Datenüberlassung/Datenformat

Der Produzent übergibt die Aufnahmen nach Fertigstellung. Das Datenformat wird einvernehmlich

bestimmt. Der Produzent ist nicht zur Archivierung verpflichtet.

6.2 Digitale Weitergabe

Die digitale Weitergabe der Aufnahmen ist nur im Rahmen der erworbenen Nutzungsrechte zulässig.

6.3 Archivierung

Die Aufnahmen dürfen nur für eigene Zwecke und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital

archiviert werden. Eine Speicherung in öffentlich zugänglichen Datenbanken bedarf einer gesonderten

Vereinbarung.

6.4 Bilddaten

Die in den Aufnahmen enthaltenen Metadaten dürfen nicht verändert oder entfernt werden. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, diese Daten bei jeder Nutzung der Aufnahmen zu erhalten.

7. Haftung und Schadensersatz

7.1 Haftungsumfang

Der Produzent haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet

der Produzent auch bei leichter Fahrlässigkeit.

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter

Der Produzent haftet nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die er im Namen und auf

Rechnung des Auftraggebers beauftragt.

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen

Der Produzent übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Aufnahmen, insbesondere nicht für

deren wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit.

7.4 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung

Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Übertragung, Veränderung oder Weitergabe eines

Bildes/Videos kann der Produzent eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder

üblichen Nutzungshonorars verlangen, mindestens jedoch 500 € pro Bild/Video.

7.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung

Bei Unterlassung der Urheberbenennung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten

oder üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild/Video.

8. Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

8.1 Die Honorare, Gebühren und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der

gegebenenfalls anfallenden Künstlersozialabgabe.

9. Statut und Gerichtsstand

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz der ace.studio OHG,

sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder

seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der

Wohnsitz der Produktionsfirma ace.studio OHG als Gerichtsstand vereinbart.