Allgemeine Geschäftsbedingungen der ace.studio OHG für Film- und Foto-
Produktionen.
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der ace.studio OHG (im
Folgenden „Produzent“ genannt) über die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (nachfolgend
„Aufnahmen“ genannt) sowie für die Lizenzierung bereits bestehender Aufnahmen. Sie gelten auch für
alle zukünftigen Produktions- und Lizenzverträge, es sei denn, es wird ausdrücklich eine abweichende
Vereinbarung getroffen. Diese AGB treten am 01. Oktober 2024 in Kraft und ersetzen alle vorherigen
AGB.
1.2 Abweichende Bedingungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn
der Produzent diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Produzenten sind unverbindlich. Kostenerhöhungen müssen nur angezeigt
werden, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 %
zu erwarten ist.
2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Der Produzent ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Dritte mit der
Durchführung von Leistungen zu beauftragen, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
2.3 Briefing
Das Briefing durch den Auftraggeber ist Grundlage für die zu erstellenden Aufnahmen und
Kalkulationen. Es muss vollständig und schriftlich erfolgen. Bei Fehlen eines schriftlichen Briefings
gelten das Pre-Production-Meeting (PPM) sowie bisherige Absprachen per E-Mail und
Gedächtnisprotokolle als Basis.
2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Der Produzent hat künstlerische Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung der Aufnahmen, wobei die
Vorgaben des Auftraggebers aus dem Briefing und dem PPM zu berücksichtigen sind. Reklamationen
bezüglich des künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche
Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber oder ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend, müssen Mängel
unverzüglich gerügt werden, um Korrekturen zu ermöglichen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche
Mängelanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufnahmen erforderlich, andernfalls gelten diese
als abgenommen.
2.6 Erreichbarkeit
Ist der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter während der Produktion nicht anwesend, muss die
Erreichbarkeit per Telefon oder elektronischen Kommunikationsmedien gewährleistet sein.
2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Informationen, Freigaben und
Materialien verantwortlich. Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen,
gehen zu dessen Lasten.
2.8 Einholung von Releases
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung notwendiger Einwilligungen (Releases) bei
Personen und Objekten, die im Rahmen der Produktion aufgenommen werden, sofern nicht anders
vereinbart. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der
Verletzung dieser Pflicht ergeben.
2.9 Gelieferte Gegenstände
Verderbliche Waren werden nach der Produktion entsorgt, nicht verderbliche Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers zurückgesandt.
2.10 Bildauswahl
Der Produzent trifft die Auswahl der Aufnahmen, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.
Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.
3. Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung
3.1 Kündigung
Beide Parteien können den Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
3.2 Zeitüberschreitung
Wird die Produktionszeit aus nicht vertretbaren Gründen überschritten, erhöht sich das
Pauschalhonorar entsprechend. Bei Zeithonorar wird die Verlängerung entsprechend vergütet.
3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten
Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten sind nach
Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber erstattet dem Produzenten alle Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung entstehen.
3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Bei Teillieferungen ist das
entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung fällig. Der Produzent kann Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Nebenkosten sind bei Anfall zu erstatten. Der
Produzent kann angemessene Kostenvorschüsse verlangen.
3.6 Übergang der Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an den Aufnahmen gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars und der
Nebenkosten auf den Auftraggeber über.
3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Produzent ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu stellen. Der Auftraggeber stimmt dem zu.
4. Archivmaterial
4.1 Ansichtsmaterial
Archivaufnahmen werden nur zur Sichtung und Auswahl überlassen. Nutzungsrechte bedürfen einer
schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
4.2 Lizenzhonorar
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Archivaufnahmen ist eine vertraglich vereinbarte
Lizenzgebühr zu zahlen, ansonsten gelten die Honorarsätze der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM).
5. Nutzungsrechte
5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt nur die vertraglich festgelegten Nutzungsrechte. Der Produzent behält das
Recht, die Aufnahmen zur Eigenwerbung zu nutzen.
5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Produzenten
und kann von der Zahlung eines Lizenzhonorars abhängig gemacht werden.
5.3 Keine Bearbeitung
Änderungen oder Umgestaltungen der Aufnahmen bedürfen der Zustimmung des Produzenten.
Ausgenommen ist die digitale Retusche zur Beseitigung technischer Mängel.
5.4 Urheberbenennung
erfolgen.
Der Produzent ist bei jeder Veröffentlichung als Urheber zu nennen. Die Nennung muss beim Bild
6. Bilddaten / digitale Bildverarbeitung
6.1 Datenüberlassung/Datenformat
Der Produzent übergibt die Aufnahmen nach Fertigstellung. Das Datenformat wird einvernehmlich
bestimmt. Der Produzent ist nicht zur Archivierung verpflichtet.
6.2 Digitale Weitergabe
Die digitale Weitergabe der Aufnahmen ist nur im Rahmen der erworbenen Nutzungsrechte zulässig.
6.3 Archivierung
Die Aufnahmen dürfen nur für eigene Zwecke und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital
archiviert werden. Eine Speicherung in öffentlich zugänglichen Datenbanken bedarf einer gesonderten
Vereinbarung.
6.4 Bilddaten
Die in den Aufnahmen enthaltenen Metadaten dürfen nicht verändert oder entfernt werden. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, diese Daten bei jeder Nutzung der Aufnahmen zu erhalten.
7. Haftung und Schadensersatz
7.1 Haftungsumfang
Der Produzent haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet
der Produzent auch bei leichter Fahrlässigkeit.
7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Der Produzent haftet nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die er im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers beauftragt.
7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Der Produzent übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Aufnahmen, insbesondere nicht für
deren wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit.
7.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung
Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Übertragung, Veränderung oder Weitergabe eines
Bildes/Videos kann der Produzent eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder
üblichen Nutzungshonorars verlangen, mindestens jedoch 500 € pro Bild/Video.
7.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung
Bei Unterlassung der Urheberbenennung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten
oder üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild/Video.
8. Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe
8.1 Die Honorare, Gebühren und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der
gegebenenfalls anfallenden Künstlersozialabgabe.
9. Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz der ace.studio OHG,
sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der
Wohnsitz der Produktionsfirma ace.studio OHG als Gerichtsstand vereinbart.